e) Es ist folglich zu prüfen, ob das Bauvorhaben, welches Anpassungen an der aktuell bestehenden Mobilfunkanlage vorsieht, unter die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG fällt. Zu vergleichen ist dabei der letzte baubewilligte Zustand der bestehenden Anlage unter Berücksichtigung allfälliger baubewilligungsfreier Anpassungen im sog. Bagatellverfahren ohne Baubewilligungsverfahren24 bis zum Inkrafttreten der Regelung von Art. 251 GBR mit dem aktuellen Bauvorhaben gemäss der Projektänderung. Nicht relevant dürften somit jene Anpassungen sein, die nach dem Inkrafttreten der Regelung von Art. 251 GBR im Bagatellverfahren ohne Baubewilligungsverfahren vorgenommen worden sind.