c) Der Standort der aktuell bestehenden Mobilfunkanlage befindet sich nach dem Zonenplan der Gemeinde in der Wohnzone 2 (W2). Die strittige Mobilfunkanlage steht damit in Widerspruch zu Art. 251 Abs. 2 GBR. Mit dem heutigen Recht stünde die bestehende Anlage nur in Einklang, wenn sie Art. 251 Abs. 3 und 4 GBR entsprechen würde. Die bestehende Anlage wäre somit nur zulässig, wenn kein Standort in der Arbeitszone möglich und das Erfordernis der unmittelbaren funktionellen Beziehung erfüllt wäre. Einen solchen Nachweis hat die Beschwerdegegnerin nicht erbracht. Ohne solchen Nachweis widerspricht die bestehende Anlage den Vorgaben von Art. 251 GBR.