b) Betreffend die Besitzstandsgarantie verweist das GBR unter dem Titel «Lesehilfe» unter anderem auf Art. 3 BauG. Danach werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt (Abs. 1); sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Abs. 2); vorbehalten bleiben die in besonderen Erlassen vorgesehenen Anpassungs- und Sanierungspflichten sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie für besondere Fälle des Gemeindebaurechts regeln (Abs. 4). Nicht unter die Besitzstandsgarantie fällt die neubauähnliche Umgestaltung.