h) Nach dem Gesagten ist damit auch Art. 251 Abs. 3 GBR einschlägig. Gemäss dem ersten Satz dieser Bestimmung sind Antennen in den übrigen Bauzonen nur zulässig, wenn kein Standort in einer Arbeitszone möglich ist. Der zweite und dritte Satz von Art. 251 Abs. 3 GBR lauten: «In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen.» Mit der Formulierung im zweiten Satz «in diesen Fällen» wird an den ersten Satz angeknüpft.