251 GBR, die Wohnzonen möglichst von Mobilfunkanlagen freizuhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Betrieb einer zonenwidrigen Mobilfunkantenne eingestellt und die Anlage allenfalls zurückgebaut wird, wenn die Lebensdauer der Anlage abgelaufen ist und ein Standort in der Arbeitszone möglich ist. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Auffassung der Vorinstanz widerspreche in doppelter Hinsicht dem Ziel der Kaskadenregel, wenn der Umbau in den Anwendungsbereich von Art. 251 Abs. 2 GBR falle, geht daher fehl. Vielmehr ist die Rechtsauffassung der Vorinstanz und der Gemeinde, wonach sich der Anwendungsbereich von Art.