Würde der geplante Antennenumbau nicht unter Art. 251 Abs. 2 GBR fallen, würde das Ziel der Regelung, wonach Mobilfunkanlagen prioritär in Arbeitszonen zu erstellen sind, unterlaufen. So liesse sich mit dem Antennenumbau die Lebensdauer der bestehenden Mobilfunkbasisstation beliebig verlängern und deren zonenwidrigen Zustand auf unbestimmte Zeit hinaus erstrecken. Das würde fraglos der Kaskadenregelung von Art. 251 GBR, die die Wohnqualität in der Wohnzone schützen soll, widersprechen. Im Kern bezweckt die Regelung von Art. 251 GBR, die Wohnzonen möglichst von Mobilfunkanlagen freizuhalten.