Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trägt die geplante Umrüstung der bestehenden Mobilfunkbasisstation in der Wohnzone 2 (W2) nicht dazu bei, die ideellen Immissionen einzuschränken. Im Gegenteil: Der Einsatz der adaptiven Antennentechnik ist geeignet, die negative Wahrnehmung der strittigen Mobilfunkbasisstation zu verstärken (vgl. Erwägung 4g). Dadurch verschlechtert sich die Wohnqualität in der fraglichen Wohnzone. Dies widerspricht dem Ziel der Kaskadenregelung von Art. 251 GBR, die besonders die Wohnzone vor negativen psychologischen Auswirkungen von Mobilfunkanlagen schützen will, wie der Abs. 4 von Art. 251 GBR zum Ausdruck bringt.