Denn es ist allgemein bekannt, dass mit der Umrüstung einer bestehenden Mobilfunkanlage regelmässig der Betrieb des 5G-Funkdienstes einhergeht. Dabei wird vor allem der Einsatz der neuen Antennentechnik (sog. adaptive Antennen) für den 5G-Funkdienst mit nachteiligen, ideellen Immissionen in Verbindung gebracht, wie die Einsprachen der Beschwerdegegner deutlich machen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trägt die geplante Umrüstung der bestehenden Mobilfunkbasisstation in der Wohnzone 2 (W2) nicht dazu bei, die ideellen Immissionen einzuschränken.