f) Die Auffassung der Vorinstanz und der Gemeinde überzeugen. Zwar führt die Beschwerdeführerin richtig aus, der Sinn und Zweck der Regelung von Art. 251 GBR bestehe darin, die Wohnzone bzw. ihre Bewohnerinnen und Bewohner vor negativen ästhetischen Auswirkungen sowie ideellen Immissionen zu schützen. Anders als die Beschwerdeführerin meint, können ideelle Immissionen nicht nur von neu zu erstellenden Mobilfunkbasisstationen ausgehen, sondern auch von Bestehenden, wenn sie mit modernen Antennen ausgestattet werden. Denn es ist allgemein bekannt, dass mit der Umrüstung einer bestehenden Mobilfunkanlage regelmässig der Betrieb des 5G-Funkdienstes einhergeht.