Weil die Beschwerdeführerin diesen Nachweis nicht erbracht hat, erteilte die Vorinstanz den Bauabschlag. Die Gemeinde Pieterlen vertrat in der Stellungnahme vom 5. August 2020 ebenfalls die Meinung, das Wohnquartier solle durch das geplante Vorhaben nicht noch mehr belastet werden. Vielmehr müsse eine umfassende Standortabklärung gemacht werden, um herauszufinden, ob nicht eine bestehende Anlage in der Arbeitszone entsprechend aufgerüstet bzw. umgebaut werden könnte.