e) Im angefochtenen Entscheid vom 24. Juni 2020 erwog die Vorinstanz, die ursprünglich zonenkonforme Mobilfunkanlage sei durch das Baureglement 2011 zonenwidrig geworden. Nach Art. 251 Abs. 2 GBR seien Antennen in erster Linie in Arbeitszonen und anderen Zonen, die überwiegend der Arbeitsnutzung dienen würden, zu erstellen. Folglich sei das Bauvorhaben nur bewilligungsfähig, wenn nachweislich keine zonenkonforme Alternativstandorte vorhanden seien. Weil die Beschwerdeführerin diesen Nachweis nicht erbracht hat, erteilte die Vorinstanz den Bauabschlag.