c) Eine Mobilfunkanlage besteht aus mehreren Sende- und Empfangsantennen und deren Steuerungseinheit. Alle Antennen an einem Standort bilden die Basisstation.17 Auch bei der hier geplanten Umrüstung der bestehenden Mobilfunkbasisstationen werden neue Antennen erstellt. Dass dabei alte Antennen ersetzt werden, ändert daran nichts. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann somit nicht gesagt werden, dass sich der Wortlaut von Art. 251 Abs. 2 GBR nur auf den Bau von neuen Mobilfunkanlagen bezieht. Der Wortlaut von Art. 251 Abs. 2 GBR schliesst die Anwendbarkeit der Regelung auf bestehende Mobilfunkbasisstationen somit nicht zum Vornherein aus, wenn diese umgebaut werden.