Sie stellt sich auf den Standpunkt, der Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage entspreche dem Sinn und Zweck der Regelung von Art. 251 GBR. Denn der Verzicht auf den Bau einer weiteren Mobilfunkanlage entspreche dem angestrebten Schutz vor ideellen Immissionen, dem Schutz ästhetischer Interessen wie auch dem Ziel der Koordination mit bestehenden Mobilfunkanlagen. b) Die Beschwerdegegner 1 und 2 bemerken, Art. 251 GBR könne nicht strikt nach seinem Wortlaut ausgelegt werden. Die Gesetzesvorschrift müsse verfassungskonform ausgelegt werden. Dies führe dazu, dass Art. 251 GBR dem Schutz vor ideellen Immissionen dienen solle.