Die Beschwerdeführerin bringt vor, in der Regelung von Art. 251 Abs. 2 GBR werde die Formulierung «zu erstellen» verwendet. Daraus folgert sie, dass sich Art. 251 GBR nur auf neue Anlagen beziehen könne. Entsprechend gelange die Regelung von Art. 251 Abs. 2 GBR auf bestehende Anlagen und deren Umbau nicht zur Anwendung. Sie argumentiert, aus diesem Grund habe sie darauf verzichtet, Alternativstandorte auszuweisen. Weiter macht sie geltend, wenn die Leistungserhöhung und der Wechsel der Antennenkörper unter die Regelung von Art. 251 GBR fallen würden, würde dies dem Sinn und Zweck der Kaskadenordnung von Art. 251 GBR widersprechen.