Indem Art. 251 GBR wie dargelegt ortsplanerisch motiviert ist, steht ihm die abschliessende umweltrechtliche Regelung des Bundes jedoch nicht entgegen, selbst wenn solche Vorschriften im Ergebnis auch den Schutz Betroffener vor der Strahlung im Vergleich zur NISV verstärken.16 Die Anwendbarkeit von Art. 251 GBR stellt folglich keinen unzulässigen Eingriff in die abschliessende Kompetenz des Bundes im Bereich der nichtionisierenden Strahlung dar. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. 3. Anwendbarkeit von Art. 251 GBR