e) Die Ausführungen zeigen, dass die Regelungen in Art. 251 GBR nicht umweltrechtlich begründet sind. Vielmehr geht es um den Orts- und Landschaftsschutz sowie um die Erhaltung der Wohnqualität und damit um die Einschränkung von ideellen Immissionen, die mit Antennenanlagen verbunden sind. Insoweit erscheint die Formulierung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, wonach das Ziel von Art. 251 GBR im Wesentlichen der Schutz der Bevölkerung von Strahlung sei, etwas unpräzis und missverständlich. Indem Art.