Ist kein Standort in der Arbeitszone möglich, sind Antennen – vorbehältlich Art. 251 Abs. 4 und 5 GBR – auch in (allen) übrigen Bauzonen zulässig (Abs. 3). Dabei handelt es sich um ein Kaskadenmodell. Ein solches Modell wird im «Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte» grundsätzlich als zulässig erachtet.14 Auch haben das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und das Bundesgericht eine Kaskadenregelung der Gemeinde Urtenen-Schönbühl mit nahezu identischem Wortlaut als mit dem Umweltrecht des Bundes vereinbar erachtet.15 12 Baureglement der Einwohnergemeinde Pieterlen vom 1. Juni 2010 mit Ergänzungen vom 15. Oktober 2019,