251 GBR sind Antennen in Wohnzonen zudem nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage (Detailerschliessung) gestattet. Das Erfordernis der Detailerschliessung bringt zum Ausdruck, dass Sendeantennen eine unmittelbare funktionelle Beziehung zum Ort haben müssen, an dem sie errichtet werden sollen.13 Angesprochen ist damit die Zonenkonformität. Sodann sollen Antennenanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen und diesen gleichgestellten Zonen erstellt werden (Abs. 2). Ist kein Standort in der Arbeitszone möglich, sind Antennen – vorbehältlich Art. 251 Abs. 4 und 5 GBR – auch in (allen) übrigen Bauzonen zulässig (Abs. 3).