d) Die Gemeinde Pieterlen hat im vorliegenden Fall in ihrer Nutzungsplanung verschiedene planungsrechtliche Instrumente zur Standortsteuerung von Mobilfunkanlagen kombiniert: In den gut einsehbaren Hanglagen nördlich der Staatsstrasse bis zum Waldrand, sowie in Ortserhaltungs-, Strukturerhaltungsgebieten und Landschaftsschongebieten sind Antennenanlagen grundsätzlich unzulässig (Abs. 5). In dieser Hinsicht hat die Gemeinde eine Negativplanung vorgenommen. Nach Abs. 4 von Art. 251 GBR sind Antennen in Wohnzonen zudem nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage (Detailerschliessung) gestattet.