684 ZGB7) durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden können.8 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Gemeinden verschiedene Möglichkeiten, planerisch Einfluss auf die Standorte von Mobilfunkanlagen zu nehmen.9 Als planungsrechtliches Instrument fällt beispielsweise eine Negativplanung in Betracht. Danach sind Mobilfunkanlagen in bestimmten Gebieten grundsätzlich unzulässig. Denkbar sind auch positive Planungsmassnahmen, indem besondere Zonen für Mobilfunksendeanlagen ausgewiesen werden. Weiter ist eine Regelung denkbar, die für das Erstellen von Mobilfunkantennen eine Standortevaluation anhand einer umfassenden Interessenabwägung voraussetzt.10