Es trifft zwar zu, dass das Umweltrecht des Bundes den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, abschliessend regelt. Die Gemeinde kann gestützt auf Vorschriften zum Schutz vor solchen Immissionen deshalb keine Auflagen oder Bedingungen verfügen, die über die Anforderungen der NISV hinausgehen.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Gemeinden indes im Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeiten befugt, Vorschriften bezüglich Mobilfunkanlagen zu erlassen.6 Namentlich sind ortsplanerische Bestimmungen zulässig, die anderen als umweltschutzrechtlichen Interessen dienen, wie z.B. der Wahrung des Charakters oder der