a) Umstritten ist zunächst, ob die kommunale Regelung von Art. 251 GBR mit dem Bundesumweltrecht vereinbar ist. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, das Ziel von Art. 251 GBR sei im Wesentlichen der Schutz der Bevölkerung vor Strahlung. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Verweigerung des geplanten Antennenumbaus gestützt auf die Vorschrift von Art. 251 GBR mit dem Verweis auf den Schutz vor Strahlung stelle einen unzulässigen Eingriff in die abschliessende Kompetenz des Bundes im Bereich der nichtionisierenden Strahlung dar.