c) Die Beschwerdegegner 1 bis 20 haben sich im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecherinnen und Einsprecher beteiligt. Sie wohnen innerhalb des Einspracheperimeters4 oder sind Eigentümer von Grundstücken, die sich innerhalb des Einspracheperimeters befinden. Die Beschwerdeführenden 1 bis 20 sind somit berechtigt, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. d) Die Beschwerdeführenden 4 bis 20 haben mit ihrer Eingabe vom 21. August 2020 zum Ausdruck gebracht, dass sie sich am Beschwerdeverfahren beteiligen wollen. Entsprechend 2 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR