Auch die Beschwerdegegnerin 3 beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2020, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts zu bestätigen. Sie ist der Meinung, die Regelung von Art. 251 GBR sei anwendbar und der geplante Umbau und die Leistungserhöhung verstärke die Rechtswidrigkeit der Anlage. Die Beschwerdegegner 4 bis 20 reichten am 24. August 2020 eine mit «Stellungnahme zur Beschwerde» betitelte Eingabe ein. Darin kritisieren sie, die Vorinstanz habe im Baubewilligungsverfahren nicht geprüft, ob die geplante Anlage den Anlagegrenzwert gemäss der NISV2 einhalte. Zur Beschwerde selber äussern sie sich in ihrer Eingabe nicht.