Die Gemeinde Pieterlen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. Auch die Vorinstanz schliesst in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihren Gesamtentscheid vom 24. Juni 2020. Die Beschwerdegegner 1 und 2 beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2020, das Baugesuch der Beschwerdeführerin sei abzuweisen. Sinngemäss beantragen sie damit ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auch die Beschwerdegegnerin 3 beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2020, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts zu bestätigen.