Da ein Umbau einer bestehenden Anlage zur Diskussion stehe, sei die kommunale Vorschrift nicht einschlägig. Zudem vertritt sie die Meinung, der Bauabschlag stellte mit Verweis auf den Schutz vor Strahlung einen unzulässigen Eingriff in die abschliessende Kompetenz des Bundes im Bereich der nichtionisierenden Strahlung dar. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Neben den Verfahrensbeteiligten gab es dem Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, Gelegenheit zur Stellungnahme.