1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer Nr. 3.1.4 des Gesamtentscheids vom 20. Dezember 2019 wird aufgehoben. Den Aussenparkplätzen entlang des H.________wegs wird der Bauabschlag erteilt. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Gesamtentscheid vom 20. Dezember 2019 bestätigt. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'500.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.00 zu tragen. Die Inkassi erfolgen mit separaten Zahlungseinladungen.