und damit die Schwierigkeit des Prozesses sind eher als unterdurchschnittlich zu werten. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund Fr. 2'800'000.– ist die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 5'200.– zuzüglich Auslagen von Fr. 450.– sowie Mehrwertsteuer, total ausmachend Fr. 6'085.05, als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 1/4 dieser Parteikosten, ausmachend Fr. 1'521.25 zu bezahlen. Die nicht berufsmässig vertretene Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. III. Entscheid