Der Beschwerdeführer geht sowohl im Bezug auf den gebotenen Zeitaufwand, als auch der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache von einem durchschnittlichen Verfahren aus und macht eine Parteientschädigung von Fr. 6'100.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 450.00 und Mehrwertsteuer geltend. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als leicht unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein ergänzender Fachbericht eingeholt worden war und kein aufwändiges Beweisverfahren durchgeführt wurde. Auch die umstrittenen Rechtsfragen 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG