Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer grösstenteils. Er obsiegt nur insofern, als die Erteilung der Ausnahmebewilligung für die Besucherparkplätze verweigert wird. Er hat daher 3/4 Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'500.00 zu tragen. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.00 auferlegt. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).