Es sind dementsprechend keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hindeuteten, dass die zu erstellende Baute von den eingereichten Plänen abweichen wird. Auch wenn die Bauherrin in demselben Quartier ein ähnliches Gebäude bereits einmal errichtet hat, kann sie Details beim vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben anders lösen. Die eingereichten Pläne erweisen sich damit nicht als offensichtlich falsch. Die entsprechende Rüge ist unbegründet. 6. Beweisabnahme a) Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Verfahren, es sei ein zusätzliches Verkehrsgutachten einzuholen und es sei ein Augenschein durchzuführen. Andernfalls sei sein rechtliches Gehör verletzt.