c) Unter und bis 1.2 Meter über dem gewachsenen Boden dürfen Bauten und Bauteile bis 1.0 Meter an die Grundstückgrenze heranreichen (vgl. Art. 212 Abs. 4 Bst. c GBR11). Das Untergeschoss darf dementsprechend 33 cm in den kleinen Grenzabstand hineinragen, ohne Grenzabstände zu verletzen. Auf Grund der Anordnung der Treppe ist es technisch möglich, dass das Treppenhaus lediglich im Untergeschoss in den Grenzabstand hinein ragt und im Erdsowie Obergeschoss fassadenbündig ist. Es sind dementsprechend keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hindeuteten, dass die zu erstellende Baute von den eingereichten Plänen abweichen wird.