Der Beschwerdeführer macht geltend, es mache überhaupt keinen Sinn, dass das Treppenhaus nur unterirdisch vorspringen solle. Die Baugesuchspläne seien unkorrekt. Die Bauherrin habe dasselbe Haus bereits einmal im Quartier erstellt. Sie versuche, die Bewilligungsbehörden zu täuschen. Der kleine Grenzabstand von 4 Meter sei verletzt.