Da die obere Grenze der Bandbreite für Abstellplätze für Fahrzeuge aber bereits mit denjenigen, die in der Einstellhalle vorhanden sind, erreicht ist, fehlt es im vorliegenden Fall an einem genügenden Interesse der Bauherrschaft für die Gewährung einer Ausnahme. Es können auch ohne Verletzung des Strassenabstands genügend Abstellplätze für Fahrzeuge erstellt werden. Besucherparkplätze sind nicht zwingend, und Abstellplätze für Fahrzeuge sind auch zulässig, wenn sie über Umwege zugänglich sind.10 Abstellplätze für Besucherinnen und Besucher können sich daher auch in der Einstellhalle befinden.