Bei Abstellplätzen für Fahrzeuge handelt es sich um Kleinbauten, die technisch leicht entfernbar sind.9 Sofern die untere Grenze der Bandbreite für Abstellplätze unabhängig von den zur Diskussion stehenden Abstellplätzen eingehalten ist, sind sie für eine Baute auch funktionell entbehrlich. Bei den Besucherparkplätzen handelt es sich daher um kleine und leicht entfernbare Bauten. Da die obere Grenze der Bandbreite für Abstellplätze für Fahrzeuge aber bereits mit denjenigen, die in der Einstellhalle vorhanden sind, erreicht ist, fehlt es im vorliegenden Fall an einem genügenden Interesse der Bauherrschaft für die Gewährung einer Ausnahme.