b) Gemäss Art. 28 Abs. 1 BauG kann die Baubewilligungsbehörde die Erstellung kleiner, leicht entfernbarer Bauten in Abweichung von Bauvorschriften auf Zusehen hin bewilligen, wenn die Bauherrschaft insbesondere ein genügendes Interesse nachweist und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden.