b) Gemäss Art. 51 Abs. 2 BauV sind bei sechs Wohnungen 3 - 12 Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. Parkplätze sind grundsätzlich einer konkreten Baute oder Anlage als Nebenanlage zugeordnet und erfordern den Nachweis, dass ein entsprechender Bedarf besteht. Ohne bestimmte Zuordnung dürfen keine Parkplätze erstellt werden. Etwas anderes würde die vom Gesetzgeber geforderte Beschränkung unterlaufen.7 Ein Abweichen von der Bandbreite ist nur zulässig, falls besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 54 Abs. 1 BauV). 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 16 – 18 N. 11a / 16.