c) Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der insgesamt zu erwartenden Mehrbelastung ist auf die nach den geltenden Zonenvorschriften gesamthaft mögliche Nutzung abzustellen. Die Mehrbelastung muss zum gegenwärtigen Verkehrsaufkommen verhältnismässig gering sein. Dabei sind insbesondere die örtlichen Verhältnisse sowie die Benützerkategorien massgebend. Eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens bedeutet nicht automatisch, dass die Mehrbelastung nicht mehr gering ist. Der Bau von acht Wohnungen und damit eine Mehrbelastung von maximal 32 Fahrten kann in einem Gebiet mit bisher acht Gebäudeeinheiten verhältnismässig gering sei.5