b) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird (Art. 8 Abs. 1 BauG). Strassen mit Gegenverkehr sollten grundsätzlich eine Breite von 4.2 Meter aufweisen (Art. 7 Abs. 2 BauV4). Eine bestehende Erschliessung ist aber genügend, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit sowie die Brandbekämpfung gewährleistet sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV).