a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die bestehende Erschliessung sei ungenügend. Der Fachbericht des OIK I basiere auf falschen Tatsachen, insbesondere da er mit dem Erläuterungsbericht der UeO für den Ausbau des H.________wegs nicht übereinstimme. Trotz rechtskräftiger UeO sei der H.________weg nie ausgebaut worden. Bei der bestehenden Erschliessung sei die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet. Ausweichstellen auf privatem Grund dürften bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Auch die Brandbekämpfung sei nicht gewährleistet. Die durch das Bauvorhaben zu erwartende Mehrbelastung sei zudem nicht gering.