Es resultieren massgebende Parteikosten von Fr. 5'036.30 (Honorar von Fr. 5'000.– zuzüglich Auslagen von Fr. 36.30). Davon hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ein Viertel, also Fr. 1'259.10, zu erstatten. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 23. Juni 2020 wird bestätigt.