Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die Bedeutung des Bauvorhabens, das die Umgestaltung bestehender Parkfelder für Motorfahrzeuge und Velos mit Baukosten gemäss Baugesuch von Fr. 188'000.– betrifft, ist unterdurchschnittlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Interesses der Beschwerdeführerin an der Zugänglichkeit ihrer Anlagen; diese ist durch das Bauvorhaben nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die Schwierigkeit des Prozesses ist angesichts der umstrittenen Rechtsfragen als durchschnittlich zu werten. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 5'000.– als angemessen.