Die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin ein Viertel ihrer Parteikosten zu ersetzen, d.h. Fr. 1'258.75. Die übrigen Parteikosten der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'776.25 sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. e) Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 8'241.55. Die angeführten Kosten setzen sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 7'616.–, Auslagen von Fr. 36.30 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 589.25.