Das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland hat daher sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin einen Teil der Parteikosten zu ersetzen. Im Übrigen hat die unterliegende Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu erstatten. d) Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin macht Parteikosten im Umfang von Fr. 5'035.– geltend. Diese setzen sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 4'675.– und der Mehrwertsteuer von Fr. 360.–. Die Höhe der Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.