Besondere Umstände können wiederum in behördlichem Fehlverhalten erblickt werden. Dieses kann zu einer Parteikostenpflicht des Gemeinwesens führen, etwa wenn eine Partei Beschwerde erheben musste, um ihre Verfahrensansprüche durchzusetzen, und ihr dadurch ein Mehraufwand entstanden ist.52 Vorliegend ist auf beiden Seiten Mehraufwand entstanden, weil sich die Beschwerdeführerin zur Durchsetzung ihres Gehörsanspruchs zur Beschwerdeführung veranlasst sah. Das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland hat daher sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin einen Teil der Parteikosten zu ersetzen.