verzichten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als besondere Umstände fallen insbesondere behördliche Fehlleistungen in Betracht, die für die Parteien erheblichen Mehraufwand verursachen. Dies gilt namentlich für eine mangelhafte Entscheidbegründung. Eine Gehörsverletzung, die vor oberer Instanz geheilt werden kann, aber für die Betroffenen Nachteile wie Mehrkosten aus der Beschwerdeführung verursacht, kann zu einem teilweisen Verzicht auf die Verfahrenskosten führen.49 Bei der Kostenverlegung ist daher vorliegend zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist.50