a) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in ihren Entscheiderwägungen nicht hinreichend ausführt, wie der Parkplatzbedarf zu berechnen ist und welche Parkplätze sie bei ihrer Annahme, dass die mit dem Bauvorhaben noch bestehenden Parkplätze den massgebenden Bedarf abdecken, berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin rügt insofern zu Recht eine unzulängliche Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden. In den übrigen Teilen erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet.