Wie gezeigt wurde, sind vorliegend gemäss einer auf Art. 52 Abs. 4 BauV und die VSS-Norm 40 281 "Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen" gestützten Berechnung genügend Parkplätze vorhanden. Ein Bauvorhaben, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist ohne Belastung durch Nebenbestimmungen zu bewilligen. Auf die mit Subeventualbegehren der Beschwerdeführerin beantragte Auflage ist daher zu verzichten. Diese übersteigt im Übrigen den Rahmen einer möglichen Nebenbestimmung. Eine Auflage, wonach die aufzuhebenden Parkplätze ersetzt werden müssen, rechtfertigt sich demnach nicht. 7. Zusammenfassung und Kosten