b) Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als die Parkplatzberechnung nach den kantonalrechtlichen Vorschriften (einschliesslich der Möglichkeit des ergänzenden Beizugs der VSS-Normen gemäss Art. 52 Abs. 4 BauV) erfolgt und das Ergebnis nicht gegen die Interessen der Bauherrschaft am Bauvorhaben abzuwägen ist. Die Bauherrschaft kann den mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen Rechnung tragen, indem sie innerhalb der gesetzlichen Bandbreite die Anzahl Parkplätze festlegt. Entsprechend erübrigen sich diesbezügliche Abklärungen, namentlich hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Bäume.