H.________strasse stehenden Bäume begründe. Die fraglichen Bäume seien aber nicht geschützt bzw. deren Fällung sei nicht bewilligungspflichtig. Das Interesse am geordneten Parkieren gehe dem Interesse am Schutz der Bäume vor. Die Beschwerdegegnerin begründe die geplante Reduktion der Parkplätze auch mit dem Parkierungskonzept für den motorisierten Individualverkehr (MIV) vom Juni 2018, welches eine Entlastung des öffentlichen Raums von Motorfahrzeugen anstrebe. Dieses sei aber nicht rechtskräftig und damit unerheblich.